#Überholabstand Rad durch KFZ – zur Erinnerung § 5 Absatz 4 StVO seit April 2020:
„Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.“
Ich lese und höre im Netz zwar auch immer wieder mal die Info, dass Kinder und Fahrradanhänger auch innerorts mit mindestens 2 m Abstand überholt werden müssten, dazu finde ich aber keine Angabe in der StVO.
Abstand zu parkenden KFZ beim Radfahren
Das Rechtsfahrgebot verpflichtet es, „möglichst“ weit rechts zu fahren. Das bedeutet aber nicht, sich selbst zu gefährden und an der Straßenkante oder über Regen-Ablaufgitter fahren zu müssen.
Außerdem wird nach verschiedenen Rechtssprechungen ein Abstand von 1 Meter zu parkenden Fahrzeugen empfohlen, um sich außerhalb der #DooringZone zu befinden:
https://www.adfc.de/artikel/radfahren-auf-fahrbahnen-konflikte-mit-autoverkehr
